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+41 71 447 20 60Qualitäts- und Umweltmanagement
SAS ist nach ISO 9001:2015 zertifiziert und arbeitet nach den unternehmensinternen Standards, dem Qualitätshandbuch und Prozessen.
Änderungen, Verspätungen
Vom Kunden gewünschte Auftrags- oder grössere Objektänderungen und Verspätungen nach Start des Projektes, die nicht durch SAS verursacht wurden, können Verzögerungen hervorrufen. Solche Änderungen können erst nach einer kommerziellen Einigung akzeptiert und bearbeitet werden.
Der Änderungsprozess startet ab Vertragsunterzeichnung bzw. ab Einlangen der Bestellung.
SAS bekennt sich dazu, unabhängig vom Verursacher alles zu unternehmen, um Verspätungen aufzuholen.
Alle beteiligten Projektpartner müssen die nötigen Input Informationen für das Projekt so bereitstellen, dass das Projekt gemäss Zeitplan beendet werden kann. Wenn SAS auf Grund von fehlendem technischen Input von einem Projektpartner nicht in der Lage ist, seinen Projektanteil abzuarbeiten, so ist SAS für diese Verzögerung nicht verantwortlich.
Unabhängig davon hilft SAS bei Problemlösungen der beteiligten Projektpartner im Rahmen der Möglichkeiten mit.
Der Kunde muss alle benötigten Unterlagen (Technische Spezifikationen, 3D-Modelle usw.) rechtzeitig vor Projektstart zur Verfügung stellen. Falls diese Übergabe nicht erfolgt, verzögert sich der Terminplan entsprechend.
Abbruch des Projektes
Falls der Kunde das Projekt während der Durchlaufzeit abbricht, verpflichtet er sich zur Zahlung aller Kosten, die bis zum Ende des Monats, in dem das Projekt abgebrochen wurde, angefallen sind. SAS muss schriftlich über den Abbruch des Projektes informiert werden.
Sofern das Projekt zu einem späteren Zeitpunkt fortgeführt werden soll, werden beide Vertragspartner in enger Absprache Kosten und Zeitplan einer Fortführung festlegen.
Sublieferanten und dritte Firmen
Es ist SAS gestattet, bei Bedarf auch mit den Lieferanten des Kunden zu kommunizieren, sowie – unter Einhaltung der Geheimhaltungsbedingungen – sich selber Sublieferanten zu bedienen.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
Der Vertrag und seine Interpretation erfolgt gemäss schweizerischer Gesetzgebung. Gerichtsstand ist das für SAS zuständige, örtliche Gericht.
Gewährleistung, Haftung
Die Arbeiten werden von ausgewiesenen Fachleuten nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.
SAS garantiert die einwandfreie Qualität des oben beschriebenen Liefergegenstandes für einen Zeitrahmen von 24 Monaten nach finaler Lieferung. Der Erfüllungsort der Gewährleistung beschränkt sich auf die Standorte von SAS. Der Umfang der Gewährleistung beschränkt sich auf die Mängelbehebung der gelieferten Leistung; Aufwände in der Umsetzung oder von Dritten oder andere in diesem Zusammenhang entstehende Aufwände jeglicher Art sind explizit ausgenommen.
Die Haftung von SAS aus oder in Verbindung mit diesem Liefergegenstand gleich aus welchem rechtlichen Grund ist limitiert mit 10 % des jeweiligen Bestellwertes. SAS haftet nur für die Nutzung der Arbeitsergebnisse im Rahmen des Umfangs des Liefergegenstandes, für die sie geliefert werden.
SAS ist in keinem Fall haftbar für jegliche Schadensfolgekosten, vor allem, aber nicht einschränkend auf, Produktionskosten oder entgangenen Gewinn oder sonstiger Ansprüche, gleich auf welcher rechtlichen Grundlage. Die vorstehend vereinbarte Haftungsbeschränkung gilt auch im Falle von Ansprüchen des Kunden auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
Diese Einschränkung der Haftung von SAS ist nicht anzuwenden, wenn SAS vorsätzlich, grob fahrlässig oder im Konflikt mit anderen Verbindlichkeiten nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften gehandelt hat.
SAS haftet ansonsten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.